Steuerliche Aspekte

Die steuerlichen Aspekte entscheiden, wie viel deines Balkonkraftwerk-Budgets dir unmittelbar im Portemonnaie bleibt. Mit den richtigen Regelungen kannst du Förderungen steuerfrei kassieren, Einspeiseerlöse optimal verbuchen und sogar zusätzliche Abzüge geltend machen.

Umsatzsteuerbefreiung und 0 % Mehrwertsteuer

Seit Januar 2023 gilt in Deutschland ein Null-Steuersatz auf Lieferung und Installation von Photovoltaik­anlagen bis 30 Kilowatt, sofern sie sich auf oder in der Nähe von Wohn­gebäuden befinden. Für Mini-PV-Anlagen und Plug-and-Play-Solar­­sets mit bis zu 800 W bedeutet das, dass du beim Einkauf auf Module, Mikro-Wechselrichter, Montagematerial und Wieland-Steckdosen keine Mehrwertsteuer mehr zahlst. Die Befreiung greift unabhängig davon, ob du deine Anlage für den privaten Eigenverbrauch oder als vermietende Person installierst, solange die formalen Kriterien erfüllt sind. Händler weisen den Null­satz direkt auf der Rechnung aus, du musst die Steuer also nicht zurück­fordern, sondern zahlst sie schlichtweg nicht. Für Bestandsanlagen, die du vor dem Stichtag bestellt hast und die erst später geliefert wurden, gilt eine Übergangsregel: Entscheidend ist das Liefer- und Leistungsdatum, nicht das Bestell- oder Rechnungsdatum. Dadurch lohnt es sich, Lieferverzögerungen im Blick zu behalten, da ein verspäteter Versand die Steuerlast entfallen lassen kann.

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Unternehmer, die bisher auf die Kleinunternehmer­regelung verzichtet haben, können auch nachträglich auf 0 % umstellen, sofern die Anlage die Leistungsgrenze nicht überschreitet. Wichtig ist, dass du keine Vorsteuer mehr ziehen kannst, wenn du die Befreiung nutzt; das ist jedoch in den meisten Fällen verschmerzbar, weil der Anschaffungspreis bereits netto ausgewiesen wird. Damit entfällt auch die Pflicht zur Abgabe monatlicher Umsatzsteuer-Voranmeldungen für deine Photovoltaik, was den Verwaltungs­aufwand erheblich senkt. Besonders attraktiv ist der Null-Steuersatz für Selbstbauer, weil das Material sofort günstiger wird und keine aufwendige Rechnungskorrektur nötig ist, falls du Komponenten aus dem Ausland importierst.

Einkommensteuer, Liebhaberei und Einspeiseerlöse

Auf der Einkommensteuer­seite hat der Gesetzgeber die Bagatellgrenze nochmals angehoben: Anlagen bis 30 kW bei Einfamilien­häusern beziehungsweise 15 kW je Wohnung in Mehr­familien­häusern bleiben von der Einkommensteuer befreit, wenn du deine Einspeisevergütung nach dem EEG erhältst. Das gilt auch für Mini-PV und Balkon­kraftwerke, die in der Regel unter 1 kW liegen. Die Finanzämter gehen hier von Liebhaberei aus, das heißt, du musst keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen und die Überschüsse nicht versteuern. Gleichzeitig entfällt die Möglichkeit, Verluste abzusetzen, doch bei einer kleinen Plug-and-Play-Solar­­anlage sind diese ohnehin marginal, weil der Eigenverbrauch im Vordergrund steht. Verkauft dein Wechselrichter Strom ins Netz, zählt der Erlös dennoch als steuerfreie Einnahme, solange die Leistungsgrenze eingehalten wird. Ein Wahlrecht besteht nicht: Überschreitest du die Grenze, musst du in die Gewinnermittlung wechseln, bleibst du darunter, bist du automatisch befreit.

Wer sein Balkonkraftwerk im Rahmen einer vermieteten Immobilie betreibt, kann den erzeugten Strom dem Mieternetz zugutekommen lassen. Dabei bleibt die Einnahmen­steuerfreiheit erhalten, solange du deine Mieter nicht in einer reinen Versorgungssituation mit Gewinnabsicht belieferst. Stattdessen mindert die Solarenergie die Nebenkosten und steigert den Immobilienwert, ohne das Finanzamt zu involvieren. Entscheidend ist, dass du keine separate Stromliefer­rechnung stellst, sondern die Ersparnis in der Betriebs­kostenabrechnung ausweist. So bleibst du innerhalb der Lieb­haber­grenze und genießt den vollen Steuerbonus.

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Abschreibungen und gewerbliche Nutzung

Nutzt du deine Mini-PV-Anlage jedoch gewerblich, zum Beispiel weil du ein Ladengeschäft betreibst und Strom an Kunden abgibst, kannst du die Anschaffungskosten linear über zwanzig Jahre abschreiben. Die degressive AfA von bis zu 20 % im ersten Jahr ist zwar für PV-Anlagen wieder zulässig, rechnet sich bei steckerfertigen Sets aber selten, weil der Investitionsbetrag gering ist. Interessanter ist die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter: Liegt der Netto­preis deines Wechselrichters oder Speichers unter 800 Euro, kannst du ihn im Anschaffungsjahr komplett absetzen. Das gilt auch dann, wenn der Bund den Null-Steuersatz anwendet, denn entscheidend ist der Nettobetrag. In der Praxis kombinieren kleine Betriebe diesen Hebel mit einer KfW-Investitions­förderung, sodass der Cashflow schon im Erstjahr positiv wird.

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Praxistipps für die Steuererklärung

Um alle Vorteile sicher abzurufen, halte deine Belegdigitalisierung sauber: Scans von Rechnungen, Liefer­scheinen und gegebenenfalls dem Bescheid des Netzbetreibers sollten in einem Cloud-Ordner liegen, den du jährlich an deinen Steuer­berater übergibst. Öffne im Elster-Portal die Anlage Einnahmen aus übriger selbstständiger Arbeit nur, wenn du oberhalb der Freigrenze agierst; bei Liebhaberei bleibt dieses Formular leer. Achte darauf, dass die Anlage Strom keine Angaben erfordert, sobald die Steuerbefreiung greift. Prüfe außerdem den Grundsteuer­bescheid deines Finanzamts: Unter Umständen kannst du den Modernisierungs­zuschlag reduzieren, wenn deine Immobilie durch das Balkonkraftwerk nachhaltiger wurde. Bei beruflich genutzten Arbeitszimmern oder Home-Office-Konstellationen darfst du den prozentualen Anteil der PV-Kosten als Betriebsausgabe geltend machen, solange der Strom überwiegend für berufliche Zwecke genutzt wird. Ein Strom­messgerät oder die Wechselrichter-App dokumentiert diese Nutzung. So nutzt du die steuerlichen Spielräume vollständig aus, ohne das Finanzamt unnötig auf dich aufmerksam zu machen.

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Häufige Fragen

Nein, sofern deine übrigen Umsätze unter 22 000 Euro liegen und du Kleinunternehmer bist. Die Photovoltaik wird umsatzsteuerlich nicht mehr erfasst, eine Voranmeldung entfällt vollständig.

Ja, sofern er nachträglich installiert wird. Du kannst ihn separat abschreiben oder bei Liebhaberei steuerfrei betreiben, solange Gesamtkapazität und Nutzung innerhalb der Bagatellgrenze bleiben.

Nein, die Grenze richtet sich nach der installierten PV-Leistung auf dem Gebäude. Solange du unter 30 kW bleibst, bleibt die Einkommensteuerfreiheit bestehen, auch bei höherer Wechseleistung.

Nur gewerbliche Betreiber dürfen Verluste ansetzen. Bei steuerfreier Liebhaberei sind Verluste ausgeschlossen, dafür bleiben Gewinne ebenfalls steuerfrei und der Aufwand minimal.