USt-Befreiung / 0 % MwSt

Dank der USt-Befreiung für Photovoltaik sinken die Anschaffungskosten deines Balkonkraftwerks unmittelbar um neunzehn Prozent. Mit dem Nullsteuersatz sparst du bares Geld, vereinfachst deine Buchhaltung und startest schneller in den Eigenverbrauch.

Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich

Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG gilt seit 1. Januar 2023 für Lieferung und Installation sämtlicher Komponenten einer Photovoltaik­anlage bis dreißig Kilowatt installierter Leistung, sofern sie sich auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes befindet. Damit fallen Module, Mikro-Wechselrichter, Montagematerial, Steckersysteme und sogar Speicherlösungen unter die Umsatzsteuerbefreiung, wenn sie in einem einheitlichen Zeitraum angeschafft werden. Händler weisen auf der Rechnung statt der üblichen neunzehn Prozent „0 % MwSt – PV-Begünstigung“ aus, sodass kein Vorsteuerabzug mehr nötig wird. Privatpersonen profitieren direkt an der Kasse, während Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen mehr abgeben müssen. Wichtig ist, dass die Lieferung in Deutschland erfolgt; Online-Käufe aus EU-Lagern qualifizieren ebenso, solange der Händler die Ware dorthin befördert und die Rechnung deutschen Vorschriften entspricht. Split-Shipments bleiben begünstigt, sofern sie Teil einer zusammenhängenden Bestellung sind und dieselbe Auftragsnummer tragen.

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Vorteile für Kleinunternehmer und Hauseigentümer

Vor Einführung des Nullsteuersatzes mussten sich viele Kleinunternehmer für die Regelbesteuerung entscheiden, um die Vorsteuer auf Module und Wechselrichter zurückzuholen, was fünf Jahre lang Umsatzsteuer-Pflichten nach sich zog. Die USt-Befreiung beendet dieses Dilemma, weil der Vorsteuer­vorteil jetzt sofort im Bruttopreis steckt. Hauseigentümer reduzieren ihre Kapitalbindung, weil Förder­zuschüsse nun auf Nettopreise abzielen und kein Teil der Ersparnis durch Steuer­zahlungen verpufft. Gleichzeitig sinkt das Haftungs- und Prüfungsrisiko; das Finanzamt benötigt keine Belege zur Vorsteuer­erstattung mehr, und die jährliche Anlage „Umsatzsteuervoranmeldung Photovoltaik“ entfällt komplett. Das vereinfacht die Buchführung erheblich, insbesondere wenn du nur eine Mini-PV-Anlage betreibst. Auch Vermieter profitieren: Setzt du ein steckerfertiges PV-Set auf die vermietete Immobilie, senken die Nettokosten die Modernisierungs­umlage und erhöhen den energetischen Standard ohne juristischen Mehraufwand. Selbst ein nachträglich installierter Stromspeicher bleibt begünstigt, sofern er in derselben Rechnung erscheint oder der Händler bescheinigt, dass er ausschließlich die Photovoltaik unterstützt.

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Gestaltungsspielräume und Fallstricke

Die USt-Befreiung wirkt nur, wenn der Händler korrekt fakturiert. Prüfe, ob die Rechnung eindeutige Produktbeschreibungen enthält; ein fehlendes Wort wie „PV-Modul“ kann das Zollamt bei Importen zur Nachversteuerung veranlassen. Bestellst du getrennt bei unterschiedlichen Shops, entsteht oft eine gemischte Leistung, bei der Montageschrauben ohne direkten PV-Bezug regulär versteuert werden. Fasse deshalb Module, Optimierer, Anschlusskabel und Halterung in einem Warenkorb zusammen, damit der Nullsteuersatz lückenlos greift. Achte auf Teillieferungs­vereinbarungen: Versendet der Händler den Wechselrichter sofort und die Module drei Wochen später, bleibt der Satz nur dann durchgehend null, wenn beide Lieferungen im selben Vertrag stehen. Importierst du direkt aus China, musst du den Zolltarif 85414090 deklarieren und den Hinweis „0 % MwSt gemäß § 12 Abs. 3 UStG“ auf der Zollanmeldung vermerken, sonst erhebt der Zoll die normale Einfuhrumsatzsteuer. Gleiches gilt für Versandkosten; sie sind begünstigt, wenn sie in der Rechnung als Teil der Photovoltaik-Lieferung aufgeführt werden.

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Ausblick und Wechsel der Besteuerungsform

Der Gesetzgeber plant, den Nullsteuersatz bis mindestens 2029 zu verlängern, um den Solarausbau im Kleinanlagen­segment weiter voranzutreiben. Sollten Stromspeicher künftig separat gefördert werden, kann der Nullsteuersatz trotzdem erhalten bleiben, solange der Speicher technisch mit der PV-Anlage verbunden bleibt. Unternehmer, die bislang auf Regelbesteuerung gesetzt haben, dürfen ab 2025 zurück in die Kleinunternehmer­regelung wechseln, ohne Vorsteuer zurückzahlen zu müssen, sofern sie fünf Jahre Umsätze unter der Grenze von 22 000 Euro bleiben. Bei einem Anlagenverkauf bleibt die USt-Freistellung bestehen, da die Lieferung des gebrauchten Moduls ebenfalls unter die Photovoltaik-Begünstigung fällt. Unklarheit herrscht noch bei Miet- oder Leasingmodellen: Die Finanz­­verwaltung prüft, ob die Dienstleistung „Strom-as-a-Service“ ebenfalls mit null Prozent besteuert werden kann. Bis dahin gilt: Kaufe und installiere selbst, um den Steuervorteil sicher mitzunehmen. Sobald das Gesetz präzisiert ist, können Verträge rückwirkend angepasst werden, ohne dass der Steuervorteil verlorengeht.

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Häufige Fragen

Ja, sofern sie als Photovoltaik-Bauteil geliefert werden. Händler müssen jedoch sicherstellen, dass das Modul funktionsfähig ist und eine Seriennummer aufweist.

Privatkunden benötigen keine USt-ID für den Nullsteuersatz. Unternehmer geben sie an, bleiben aber Kleinunternehmer, wenn der Umsatz unter 22 000 Euro liegt.

Enthält die Rechnung nicht begünstigte Artikel wie Werkzeuge, muss der Händler sie separat ausweisen und regulär versteuern, sonst riskierst du Nachzahlungen.

Nur wenn sie als eigenständige Dienstleistung fakturiert sind. Werden sie als Teil der PV-Lieferung angegeben, bleibt auch der Versand bei 0 % MwSt.